954a OR festgehaltene Firmengebrauchspflicht und die in Art. 950 OR vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma ist sichergestellt, dass die Kunden der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung für die Mandatsführung hingewiesen werden. 13.- Bis auf die beanstandete Gewährung der Beschlussfassung auf allen Stufen durch eine Mehrheit von registrierten Anwältinnen und Anwälten können die eingereichten Unterlagen daher als genehm bezeichnet werden. Für die Behebung des Mangels ist den Gesuchstellern eine Frist zu setzen, sind sie doch offenbar bereits in der neuen Form als Anwaltskanzlei tätig. (¿) Rechtsspruch Ziff.