Absatz 11 hält fest, dass der Verwaltungsrat gegenüber den angestellten Anwälten der AG und den von diesen betreuten juristischen Mitarbeitern kein Weisungsrecht hat in Bezug auf die konkrete Mandatsführung. Gemäss Absatz 29 haben alle Partner und juristischen Mitarbeiter im Rahmen der Beratung und Vertretung von Klienten Einzelunterschrift. Durch die in Art. 954a OR festgehaltene Firmengebrauchspflicht und die in Art. 950 OR vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma ist sichergestellt, dass die Kunden der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung für die Mandatsführung hingewiesen werden.