Das Organisations-Reglement sieht zudem unter dem Abschnitt 3.4 "Aufgaben und Kompetenzen betreffend die Rechtsberatung und Vertretung von Klienten" in Absatz 10 vor, dass der Verwaltungsrat Reglemente und Weisungen über die Grundsätze der Mandatsannahme und Praxisausübung erlässt, um so sicherzustellen, dass die Praxisausübung unter Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten nach Bundes- und kantonalem Recht sowie der Standesregeln erfolgt. Absatz 11 hält fest, dass der Verwaltungsrat gegenüber den angestellten Anwälten der AG und den von diesen betreuten juristischen Mitarbeitern kein Weisungsrecht hat in Bezug auf die konkrete Mandatsführung.