Dass der Verwaltungsrat selber in dem von ihm erlassenen Organisationsreglement für die Gültigkeit seiner eigenen Beschlüsse derartige Hürden festlegt, kann wegen der leichten Abänderbarkeit jedoch nicht genügen. In der Literatur ist umstritten, ob schon die Verletzung eines reglementarischen Quorums zur Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses führt (Homburger, Zürcher Komm., N 370 zu Art. 714 OR; Wernli, Basler Komm, N 12 Alinea 3 zu Art. 714 OR). Es ist daher zu verlangen, dass auch für den Verwaltungsrat der X. AG die hier entscheidende Quorumsbestimmung in den Gesellschaftsstatuten verankert wird.