Absatz 20 legt diese Anforderung auch bezüglich Zirkulationsbeschlüssen des Verwaltungsrates fest. Damit wird für Beschlüsse des Verwaltungsrats, wenn auch nur über den Weg des Organisationsreglementes und nicht durch statutarische Vorschrift, den Anforderungen für das "Zürcher Modell" nachzukommen versucht. Dass der Verwaltungsrat selber in dem von ihm erlassenen Organisationsreglement für die Gültigkeit seiner eigenen Beschlüsse derartige Hürden festlegt, kann wegen der leichten Abänderbarkeit jedoch nicht genügen.