b vom Verwaltungsrat zu erlassen ist, gemäss dessen Abschnitt 3.3 "Genehmigung durch die Generalversammlung", Absatz 8 lit. b, aber vor seiner Änderung der Generalversammlung zur Konsultation vorzulegen ist. Dieses Organisationsreglement legt im Abschnitt 3.6 "Beschlussfassung", Absatz 19, fest, die Beschlüsse des Verwaltungsrates würden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss in jedem Fall nur gültig sei, wenn er von einer Mehrheit von Mitgliedern gefasst werde, die in der Schweiz als Anwältinnen oder Anwälte registriert seien. Absatz 20 legt diese Anforderung auch bezüglich Zirkulationsbeschlüssen des Verwaltungsrates fest.