Der mögliche Einwand, solche Ausnahmefälle seien gesucht, verfängt nicht, hat doch das von registrierten Anwälten angebotene Konstrukt einer Anwaltsgesellschaft auch in Ausnahmefällen seinen Zweck zu erfüllen. Bei der Wahl des "Zürcher Modells" haben die Statuten dafür zu sorgen, dass ein Beschluss der Gesellschaft in jedem Fall durch eine Mehrheit (nach Köpfen gezählt) von registrierten Anwältinnen und Anwälten gefasst wird. 11.2. § 13 der Statuten verweist bezüglich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates auf ein Organisationsreglement, welches zwar gemäss § 12 lit. b vom Verwaltungsrat zu erlassen ist, gemäss dessen Abschnitt 3.3