685b Abs. 4 OR zu erwerben. Je nach Verteilung der Aktien, der Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert und der Stellvertretung registrierter Anwälte in der Generalversammlung durch nicht als Anwalt registrierte Personen können aber auch Abwesenheiten von registrierten Anwälten dazu führen, dass Beschlüsse durch eine Mehrheit von nicht als Anwalt registrierten Personen gefasst werden. Der mögliche Einwand, solche Ausnahmefälle seien gesucht, verfängt nicht, hat doch das von registrierten Anwälten angebotene Konstrukt einer Anwaltsgesellschaft auch in Ausnahmefällen seinen Zweck zu erfüllen.