Es sind nun aber durchaus Fälle denkbar, in denen die in § 5 Abs. 2 der Statuten verlangte Kontrollmehrheit registrierter Anwälte verloren geht. Zu denken ist einmal an die Möglichkeit des Todes des heutigen Alleinaktionärs A. Dann ist auch möglich, dass nach einer Verteilung der Aktien auf mehrere Personen ein Anwalt mit einer erheblichen Beteiligung entweder auf seine Registrierung verzichtet, beispielsweise aus Altersgründen, oder stirbt und sowohl die Gesellschaft wie auch andere Anwalts-Aktionäre nicht in der Lage sind, dessen Aktien von den Erben unter Berufung auf die escape clause nach Art. 685b Abs. 4 OR zu erwerben.