g der Statuten wird das Beschlussquorum für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates dann sogar auf das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen reduziert, falls die Funktionsfähigkeit der Organe anders nicht sichergestellt werden kann. Die statutarischen Quoren sind daher schon in sich unklar und nicht in allen Teilen folgerichtig. Zudem wird in den Statuten nicht verlangt, dass ein Beschluss der Generalversammlung auf jeden Fall von einer Mehrheit von registrierten Anwälten getragen werden muss. Es sind nun aber durchaus Fälle denkbar, in denen die in § 5 Abs. 2 der Statuten verlangte Kontrollmehrheit registrierter Anwälte verloren geht.