Merkwürdigerweise wird für diese gemäss Marginale zu Art. 704 OR wichtigeren Beschlüsse die Berechnungsgrundlage abgeschwächt, indem sich die Zweidrittelsmehrheit nicht mehr von allen bestehenden, sondern nur von den vertretenen Aktienstimmen berechnet, während sich das zusätzlich verlangte absolute Mehr nicht anhand der vertretenen, sondern von allen Aktiennennwerten berechnet. In § 9 Abs. 2 lit. g der Statuten wird das Beschlussquorum für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates dann sogar auf das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen reduziert, falls die Funktionsfähigkeit der Organe anders nicht sichergestellt werden kann.