Berechnungsgrundlage sind also nicht nur die in der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen, sondern alle in der Gesellschaft bestehenden Aktienstimmen. Für die in Art. 704 Abs. 1 OR erwähnten Geschäfte, zusätzlich aber auch für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates und für bestimmte Beschlüsse nach dem Fusionsgesetz, wird nicht nur die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen und somit nicht von allen Aktienstimmen, sondern auch das absolute Mehr aller Aktiennennwerte verlangt, was bei der späteren Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert zur Schaffung von Stimmrechtsaktien Bedeutung erlangen kann.