Gemäss § 9 fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit aller Aktienstimmen. Berechnungsgrundlage sind also nicht nur die in der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen, sondern alle in der Gesellschaft bestehenden Aktienstimmen.