Seltsamerweise wird in der Generalversammlung nur die Vertretung eines in der Schweiz registrierten Anwaltes durch einen nicht in der Schweiz registrierten Anwalt verboten, während die Stellvertretung durch einen Nicht-Anwalt zulässig bleibt, was offenbar auf die missglückte Formulierung in den vom Zürcher Anwaltsverband zur Verfügung gestellten Musterstatuten zurückzuführen ist. Gemäss § 9 fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit aller Aktienstimmen.