Dadurch werden bei einer späteren Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert Aktien mit einem kleineren Nennwert automatisch zu Stimmrechtsaktien. Seltsamerweise wird in der Generalversammlung nur die Vertretung eines in der Schweiz registrierten Anwaltes durch einen nicht in der Schweiz registrierten Anwalt verboten, während die Stellvertretung durch einen Nicht-Anwalt zulässig bleibt, was offenbar auf die missglückte Formulierung in den vom Zürcher Anwaltsverband zur Verfügung gestellten Musterstatuten zurückzuführen ist.