Vorliegend ist dies jedoch nur eingeschränkt der Fall. 11.1. Die Statuten der X. AG enthalten einige Bestimmungen über die Willensbildung in der Generalversammlung. Gemäss § 8 berechtigt jede Aktie zu einer Stimme in der Generalversammlung. Dadurch werden bei einer späteren Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert Aktien mit einem kleineren Nennwert automatisch zu Stimmrechtsaktien.