Der Präsident des Verwaltungsrates wird von der Generalversammlung gewählt und muss ein in der Schweiz registrierter Anwalt sein. Der Verwaltungsrat muss bei der Selbstkonstituierung dafür besorgt sein, dass auch der Vertreter des Präsidenten ein in der Schweiz registrierter Anwalt ist, was das Organisationsreglement in Absatz 26 nochmals wiederholt. Es ist also möglich, dass nicht als Anwälte registrierte Personen Mitglieder des Verwaltungsrates werden. 11. In erster Linie hat eine Anwaltsgesellschaft dafür zu sorgen, dass sie dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Vorliegend ist dies jedoch nur eingeschränkt der Fall.