Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass Nicht-Anwälte und nicht registrierte Anwälte Aktionäre der X. AG werden und damit in der Generalversammlung der Gesellschaft ihr Stimmrecht ausüben können. Gemäss § 11 der Statuten besteht der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche Aktionäre und mehrheitlich in der Schweiz registrierte Anwälte sein müssen. Der Präsident des Verwaltungsrates wird von der Generalversammlung gewählt und muss ein in der Schweiz registrierter Anwalt sein.