Die Zustimmung muss nach Abs. 2 jedoch erst verweigert werden, falls die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln der Aktienstimmen oder drei Vierteln der Stimmen in der die Aktien haltenden Gesellschaft verfügen. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass Nicht-Anwälte und nicht registrierte Anwälte Aktionäre der X. AG werden und damit in der Generalversammlung der Gesellschaft ihr Stimmrecht ausüben können.