10. § 5 der Statuten der X. AG enthält eine Vinkulierung. Die Zustimmung zum Erwerb der unverbrieften Namenaktien kann aus wichtigem Grund verweigert werden, so u.a. wenn der Erwerber nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent oder über ein gleichwertiges ausländisches Fähigkeitszeugnis verfügt. Die Zustimmung muss nach Abs. 2 jedoch erst verweigert werden, falls die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln der Aktienstimmen oder drei Vierteln der Stimmen in der die Aktien haltenden Gesellschaft verfügen.