692 Abs. 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 24 N 62), wobei in den ursprünglichen Statuten beliebig Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen werden können (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 16 N 277). Eine solche Einschränkung ist folgerichtig, wenn man verlangt, dass die Gesellschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Dieses Ziel hat auch die X. AG sicherzustellen. 10. § 5 der Statuten der X. AG enthält eine Vinkulierung.