Ebenso wenig schadet es, dass Rechtsanwalt A. in seinem Partner-Arbeitsvertrag nicht eigens auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verpflichtet wird. 9.- Die Zürcher Aufsichtsbehörde hat für gemischte Sozietäten verlangt, dass auf allen Entscheidungsebenen Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen dürfen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt (ZR 105 [2006] Nr. 71 E. IV 3.2, 3.3.2 und 3.4). Die Einführung eines Kopfstimmrechts in der Aktiengesellschaft gilt als zulässig (Art. 692 Abs. 2 OR;