Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA. Zusammen mit der Zürcher Aufsichtsbehörde (ZR 105 [2006] Nr. 71 E. IV 2.4) und abweichend von der Obwaldner Behörde kann daher darauf verzichtet werden zu verlangen, dass in den Statuten bei der Zweckumschreibung eigens darauf hingewiesen wird, die Rechtsdienstleistungen seien stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen. Ebenso wenig schadet es, dass Rechtsanwalt A. in seinem Partner-Arbeitsvertrag nicht eigens auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verpflichtet wird.