In den Arbeitsverträgen wird dann ausdrücklich auf die Berufsregeln nach BGFA verwiesen, welche bei Widersprüchen und Inkonsistenzen vorgehen. Die Angestellten B. und C. werden noch ausdrücklich auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 BGFA bzw. Art. 321 StGB hingewiesen. Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA.