Dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erfolgen hat, wird in den Statuten nicht eigens erwähnt. Erst im Organisationsreglement wird im Abschnitt 3.4 in einem Absatz 10 der Verwaltungsrat ermächtigt, Reglemente und Weisungen über die Grundsätze der Mandatsannahme und Praxisausübung zu erlassen, welche sicherstellen, dass die Praxisausübung unter Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten nach Bundes- und kantonalem Recht sowie der Standesregeln erfolgt. In den Arbeitsverträgen wird dann ausdrücklich auf die Berufsregeln nach BGFA verwiesen, welche bei Widersprüchen und Inkonsistenzen vorgehen.