Ob dies heute noch der Fall ist und vor allem ob dies auch künftig so der Fall sein wird, ist jedoch ungewiss. Nicht-Anwälte, die sich allenfalls an der X. AG als Aktionäre beteiligen, haben ihre Bemühungen in der Gesellschaft aber gemäss den Statuten auf Rechtsdienstleistungen und damit verbundene Tätigkeiten zu beschränken, womit der Charakter der Gesellschaft als Anwaltskanzlei gewahrt bleibt. 8.- Dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erfolgen hat, wird in den Statuten nicht eigens erwähnt.