Die Gesellschaft kann in den Kantonen, in denen dies zulässig ist, Notariatsdienstleistungen anbieten. Indem auch andere qualifizierte Berater im Namen der Gesellschaft Rechtsdienstleistungen anbieten können, wenngleich bis heute keine derartigen Personen angestellt worden sind, ist durchaus möglich, dass auch Nicht-Anwälte oder nicht registrierte Anwälte Aktionäre der X. AG werden. Rechtsanwalt A. hielt gemäss Partner-Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages 100 % der Aktien der Gesellschaft. Ob dies heute noch der Fall ist und vor allem ob dies auch künftig so der Fall sein wird, ist jedoch ungewiss.