{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-08-73_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3635", "Checksum": "78935a82078965bfe355e04a36239d58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 08 73", "2008 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:25", "Checksum": "8abf6bbc581e7c5f6b45cd1234c99672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)\nRegeste:\nArt. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. | Anwaltsrecht\n\n Gesellschaftsstatuten verankert wird. Die vereinzelt geäusserte Meinung, Bestimmungen über die Beschlussfassung im Verwaltungsrat hätten in den Statuten nichts zu suchen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 N 66 und § 31 N 25 FN 12), dürfte heute als überholt gelten (Wernli, a.a.O., N 4 zu Art. 712 OR und N 6a zu Art. 713 OR; Peter Böckli, Die unentziehbaren Kernkompetenzen des Verwaltungsrates, Schriften zum neuen Aktienrecht, Nr. 7, S. 50 ff.). 12.- Dass die Berufsregeln des BGFA durch die registrierten Anwältinnen und Anwälte auch ohne speziellen Hinweis in den Statuten eingehalten werden müssen, wurde bereits in E. 8 gesagt. Das Organisations-Reglement sieht zudem unter dem Abschnitt 3.4 \"Aufgaben und Kompetenzen betreffend die Rechtsberatung und Vertretung von Klienten\" in Absatz 10 vor, dass der Verwaltungsrat Reglemente und Weisungen über die Grundsätze der Mandatsannahme und Praxisausübung erlässt, um so sicherzustellen, dass die Praxisausübung unter Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten nach Bundes- und kantonalem Recht sowie der Standesregeln erfolgt. Absatz 11 hält fest, dass der Verwaltungsrat gegenüber den angestellten Anwälten der AG und den von diesen betreuten juristischen Mitarbeitern kein Weisungsrecht hat in Bezug auf die konkrete Mandatsführung. Gemäss Absatz 29 haben alle Partner und juristischen Mitarbeiter im Rahmen der Beratung und Vertretung von Klienten Einzelunterschrift. Durch die in Art. 954a OR festgehaltene Firmengebrauchspflicht und die in Art. 950 OR vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma ist sichergestellt, dass die Kunden der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung für die Mandatsführung hingewiesen werden. 13.- Bis auf die beanstandete Gewährung der Beschlussfassung auf allen Stufen durch eine Mehrheit von registrierten Anwältinnen und Anwälten können die eingereichten Unterlagen daher als genehm bezeichnet werden. Für die Behebung des Mangels ist den Gesuchstellern eine Frist zu setzen, sind sie doch offenbar bereits in der neuen Form als Anwaltskanzlei tätig. (¿) Rechtsspruch Ziff. 1 lautete: Die Gesuchsteller haben innert 30 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass die X. AG durch statutarische Vorschrift Gewähr dafür leistet, dass: a) in der Generalversammlung Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt, wobei Stellvertretungen durch nicht registrierte Anwälte oder Nicht-Anwälte nicht mitzählen; b) im Verwaltungsrat Beschlüsse nur zustande kommen, wenn ihnen mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Mitglieder zustimmen, unabhängig davon, ob an einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg entschieden wird. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 3. November 2008 (AR 08 73) |"}