{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-08-73_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3635", "Checksum": "78935a82078965bfe355e04a36239d58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 08 73", "2008 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 lit. d BGFA. 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Dadurch werden bei einer späteren Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert Aktien mit einem kleineren Nennwert automatisch zu Stimmrechtsaktien. Seltsamerweise wird in der Generalversammlung nur die Vertretung eines in der Schweiz registrierten Anwaltes durch einen nicht in der Schweiz registrierten Anwalt verboten, während die Stellvertretung durch einen Nicht-Anwalt zulässig bleibt, was offenbar auf die missglückte Formulierung in den vom Zürcher Anwaltsverband zur Verfügung gestellten Musterstatuten zurückzuführen ist. Gemäss § 9 fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit aller Aktienstimmen. Berechnungsgrundlage sind also nicht nur die in der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen, sondern alle in der Gesellschaft bestehenden Aktienstimmen. Für die in Art. 704 Abs. 1 OR erwähnten Geschäfte, zusätzlich aber auch für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates und für bestimmte Beschlüsse nach dem Fusionsgesetz, wird nicht nur die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen und somit nicht von allen Aktienstimmen, sondern auch das absolute Mehr aller Aktiennennwerte verlangt, was bei der späteren Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert zur Schaffung von Stimmrechtsaktien Bedeutung erlangen kann. Merkwürdigerweise wird für diese gemäss Marginale zu Art. 704 OR wichtigeren Beschlüsse die Berechnungsgrundlage abgeschwächt, indem sich die Zweidrittelsmehrheit nicht mehr von allen bestehenden, sondern nur von den vertretenen Aktienstimmen berechnet, während sich das zusätzlich verlangte absolute Mehr nicht anhand der vertretenen, sondern von allen Aktiennennwerten berechnet. In § 9 Abs. 2 lit. g der Statuten wird das Beschlussquorum für die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates dann sogar auf das absolute Mehr der vertretenen Aktienstimmen reduziert, falls die Funktionsfähigkeit der Organe anders nicht sichergestellt werden kann. Die statutarischen Quoren sind daher schon in sich unklar und nicht in allen Teilen folgerichtig. Zudem wird in den Statuten nicht verlangt, dass ein Beschluss der Generalversammlung auf jeden Fall von einer Mehrheit von registrierten Anwälten getragen werden muss. Es sind nun aber durchaus Fälle denkbar, in denen die in § 5 Abs. 2 der Statuten verlangte Kontrollmehrheit registrierter Anwälte verloren geht. Zu denken ist einmal an die Möglichkeit des Todes des heutigen Alleinaktionärs A. Dann ist auch möglich, dass nach einer Verteilung der Aktien auf mehrere Personen ein Anwalt mit einer erheblichen Beteiligung entweder auf seine Registrierung verzichtet, beispielsweise aus Altersgründen, oder stirbt und sowohl die Gesellschaft wie auch andere Anwalts-Aktionäre nicht in der Lage sind, dessen Aktien von den Erben unter Berufung auf die escape clause nach Art. 685b Abs. 4 OR zu erwerben. Je nach Verteilung der Aktien, der Bildung von Aktien mit unterschiedlichem Nennwert und der Stellvertretung registrierter Anwälte in der Generalversammlung durch nicht als Anwalt registrierte Personen können aber auch Abwesenheiten von registrierten Anwälten dazu führen, dass Beschlüsse durch eine Mehrheit von nicht als Anwalt registrierten Personen gefasst werden. Der mögliche Einwand, solche Ausnahmefälle seien gesucht, verfängt nicht, hat doch das von registrierten Anwälten angebotene Konstrukt einer Anwaltsgesellschaft auch in Ausnahmefällen seinen Zweck zu erfüllen. Bei der Wahl des \"Zürcher Modells\" haben die Statuten dafür zu sorgen, dass ein Beschluss der Gesellschaft in jedem Fall durch eine Mehrheit (nach Köpfen gezählt) von registrierten Anwältinnen und Anwälten gefasst wird. 11.2. § 13 der Statuten verweist bezüglich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates auf ein Organisationsreglement, welches zwar gemäss § 12 lit. b vom Verwaltungsrat zu erlassen ist, gemäss dessen Abschnitt 3.3 \"Genehmigung durch die Generalversammlung\", Absatz 8 lit. b, aber vor seiner Änderung der Generalversammlung zur Konsultation vorzulegen ist. Dieses Organisationsreglement legt im Abschnitt 3.6 \"Beschlussfassung\", Absatz 19, fest, die Beschlüsse des Verwaltungsrates würden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss in jedem Fall nur gültig sei, wenn er von einer Mehrheit von Mitgliedern gefasst werde, die in der Schweiz als Anwältinnen oder Anwälte registriert seien. Absatz 20 legt diese Anforderung auch bezüglich Zirkulationsbeschlüssen des Verwaltungsrates fest. Damit wird für Beschlüsse des Verwaltungsrats, wenn auch nur über den Weg des Organisationsreglementes und nicht durch statutarische Vorschrift, den Anforderungen für das \"Zürcher Modell\" nachzukommen versucht. Dass der Verwaltungsrat selber in dem von ihm erlassenen Organisationsreglement für die Gültigkeit seiner eigenen Beschlüsse derartige Hürden festlegt, kann wegen der leichten Abänderbarkeit jedoch nicht genügen. In der Literatur ist umstritten, ob schon die Verletzung eines reglementarischen Quorums zur Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses führt (Homburger, Zürcher Komm., N 370 zu Art. 714 OR; Wernli, Basler Komm, N 12 Alinea 3 zu Art. 714 OR). Es ist daher zu verlangen, dass auch für den Verwaltungsrat der X. AG die hier entscheidende Quorumsbestimmung in den"}