{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-08-73_2008-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3635", "Checksum": "78935a82078965bfe355e04a36239d58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 08 73", "2008 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.11.2008 AR 08 73 (2008 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 lit. d BGFA. 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Sie reichten die Statuten und weitere Dokumente dieser Gesellschaft ein. Die Aufsichtsbehörde überprüfte, ob die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister weiterhin gegeben sind. Aus den Erwägungen: 7.- Zweck der X. AG ist gemäss § 2 ihrer Statuten das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwälte und andere qualifizierte Berater sowie damit verbundene Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann in den Kantonen, in denen dies zulässig ist, Notariatsdienstleistungen anbieten. Indem auch andere qualifizierte Berater im Namen der Gesellschaft Rechtsdienstleistungen anbieten können, wenngleich bis heute keine derartigen Personen angestellt worden sind, ist durchaus möglich, dass auch Nicht-Anwälte oder nicht registrierte Anwälte Aktionäre der X. AG werden. Rechtsanwalt A. hielt gemäss Partner-Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages 100 % der Aktien der Gesellschaft. Ob dies heute noch der Fall ist und vor allem ob dies auch künftig so der Fall sein wird, ist jedoch ungewiss. Nicht-Anwälte, die sich allenfalls an der X. AG als Aktionäre beteiligen, haben ihre Bemühungen in der Gesellschaft aber gemäss den Statuten auf Rechtsdienstleistungen und damit verbundene Tätigkeiten zu beschränken, womit der Charakter der Gesellschaft als Anwaltskanzlei gewahrt bleibt. 8.- Dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erfolgen hat, wird in den Statuten nicht eigens erwähnt. Erst im Organisationsreglement wird im Abschnitt 3.4 in einem Absatz 10 der Verwaltungsrat ermächtigt, Reglemente und Weisungen über die Grundsätze der Mandatsannahme und Praxisausübung zu erlassen, welche sicherstellen, dass die Praxisausübung unter Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten nach Bundes- und kantonalem Recht sowie der Standesregeln erfolgt. In den Arbeitsverträgen wird dann ausdrücklich auf die Berufsregeln nach BGFA verwiesen, welche bei Widersprüchen und Inkonsistenzen vorgehen. Die Angestellten B. und C. werden noch ausdrücklich auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 13 BGFA bzw. Art. 321 StGB hingewiesen. Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA. Zusammen mit der Zürcher Aufsichtsbehörde (ZR 105 [2006] Nr. 71 E. IV 2.4) und abweichend von der Obwaldner Behörde kann daher darauf verzichtet werden zu verlangen, dass in den Statuten bei der Zweckumschreibung eigens darauf hingewiesen wird, die Rechtsdienstleistungen seien stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen. Ebenso wenig schadet es, dass Rechtsanwalt A. in seinem Partner-Arbeitsvertrag nicht eigens auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses verpflichtet wird. 9.- Die Zürcher Aufsichtsbehörde hat für gemischte Sozietäten verlangt, dass auf allen Entscheidungsebenen Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen dürfen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt (ZR 105 [2006] Nr. 71 E. IV 3.2, 3.3.2 und 3.4). Die Einführung eines Kopfstimmrechts in der Aktiengesellschaft gilt als zulässig (Art. 692 Abs. 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, § 24 N 62), wobei in den ursprünglichen Statuten beliebig Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen werden können (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 16 N 277). Eine solche Einschränkung ist folgerichtig, wenn man verlangt, dass die Gesellschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Dieses Ziel hat auch die X. AG sicherzustellen. 10. § 5 der Statuten der X. AG enthält eine Vinkulierung. Die Zustimmung zum Erwerb der unverbrieften Namenaktien kann aus wichtigem Grund verweigert werden, so u.a. wenn der Erwerber nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent oder über ein gleichwertiges ausländisches Fähigkeitszeugnis verfügt. Die Zustimmung muss nach Abs. 2 jedoch erst verweigert werden, falls die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln der Aktienstimmen oder drei Vierteln der Stimmen in der die Aktien haltenden Gesellschaft verfügen. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass Nicht-Anwälte und nicht registrierte Anwälte Aktionäre der X. AG werden und damit in der Generalversammlung der Gesellschaft ihr Stimmrecht ausüben können. Gemäss § 11 der Statuten besteht der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche Aktionäre und mehrheitlich in der Schweiz registrierte Anwälte sein müssen. Der Präsident des Verwaltungsrates wird von der Generalversammlung gewählt und muss ein in der Schweiz registrierter Anwalt sein. Der Verwaltungsrat muss bei der Selbstkonstituierung dafür besorgt sein, dass auch der Vertreter des Präsidenten ein in der Schweiz registrierter Anwalt ist, was das Organisationsreglement in Absatz 26 nochmals wiederholt. Es ist also möglich, dass nicht als Anwälte registrierte Personen Mitglieder des Verwaltungsrates werden. 11. In erster Linie hat eine Anwaltsgesellschaft"}