Rechtsanwalt Y. wird demnach von der Wahrung des Berufsgeheimnisses gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes entbunden, soweit die Geltendmachung von Ansprüchen der X. AG bzw. seine eigene Entlastung dies verlangen. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 18. September 2006 (AR 06 25) |