Nicht auszuschliessen ist, dass eine Abklärung der Verantwortlichkeiten unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten indirekt auch zu einer Entlastung von Rechtsanwalt Y. selber beitragen kann, wie dieser sich erhofft. Praxisgemäss wird einem Anwalt aber auch eine Offenbarung von Berufsgeheimnissen gewährt, wenn er einen erheblichen und ungerechtfertigten Vermögensnachteil abwenden will (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 162). Rechtsanwalt Y. wird demnach von der Wahrung des Berufsgeheimnisses gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes entbunden, soweit die Geltendmachung von Ansprüchen der X. AG bzw. seine eigene Entlastung dies verlangen.