Wer seinen Anwalt also beauftragt, ein Verfahren in Gang zu setzen, bei welchem es auch um das berufliche Fehlverhalten seines Kollegen geht, der nimmt damit zwangsweise in Kauf, dass das Berufsgeheimnis vor der Standeskommission gelüftet wird. Es ist nicht auszumachen, was die X. AG gegen eine solche Entbindung haben kann, weshalb ausnahmsweise auf die Einholung einer vorgängigen Vernehmlassung bei ihr verzichtet werden kann. Nicht auszuschliessen ist, dass eine Abklärung der Verantwortlichkeiten unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten indirekt auch zu einer Entlastung von Rechtsanwalt Y. selber beitragen kann, wie dieser sich erhofft.