Wenn jedoch heute sogar schweizweit geltende Regeln die Anwälte zwingen, vor einem Verfahren gegen einen Kollegen an den kantonalen Anwaltsverband zu gelangen, so muss eine behördliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis auch im Interesse der Klientschaft selber erfolgen, andernfalls keine Verfahren gegen Anwälte vor staatlichen Behörden eröffnet werden könnten. Wer seinen Anwalt also beauftragt, ein Verfahren in Gang zu setzen, bei welchem es auch um das berufliche Fehlverhalten seines Kollegen geht, der nimmt damit zwangsweise in Kauf, dass das Berufsgeheimnis vor der Standeskommission gelüftet wird.