Wenn die X. AG (Klientin) also Rechtsanwalt Y. mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Kanton und Gegenpartei bzw. Gegenanwalt beauftragt, ist darin stillschweigend eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis enthalten, soweit die Wahrung der Interessen der Klientschaft dies erfordert. Nun kann die Standeskommission des LAV aber gar nicht über Schadenersatzansprüche gegen den Gegenanwalt Z. entscheiden, ein Verfahren vor ihr ist nur eine nach den vereinsinternen Standesregeln notwendige Voraussetzung für ein späteres Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte oder für einen Schadenersatzprozess gegen ihn vor staatlichen Gerichten.