Nun wird zwar eine stillschweigende Zustimmung des Klienten zur Kundgabe von Geheimnissen vermutet, wenn die Offenbarung an Dritte zur Erfüllung des Auftrages als notwendig erscheint, beispielsweise zur Begründung einer Klage (BGE 106 IV 133; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 148). Wenn die X. AG (Klientin) also Rechtsanwalt Y. mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Kanton und Gegenpartei bzw. Gegenanwalt beauftragt, ist darin stillschweigend eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis enthalten, soweit die Wahrung der Interessen der Klientschaft dies erfordert.