Die Standeskommission beansprucht also selber keine Sonderstellung. Wer sich als Anwalt an sie wendet und dabei Berufsgeheimnisse preisgeben will, muss sich vorerst von der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbinden lassen, wenn ihn sein eigener Klient nicht entbinden will. Nun wird zwar eine stillschweigende Zustimmung des Klienten zur Kundgabe von Geheimnissen vermutet, wenn die Offenbarung an Dritte zur Erfüllung des Auftrages als notwendig erscheint, beispielsweise zur Begründung einer Klage (BGE 106 IV 133;