Gemäss den Artikeln 29 ff. der Statuten des Luzerner Anwaltsverbandes besteht eine Standeskommission, welche Widerhandlungen der Verbandsmitglieder gegen die Standesregeln beurteilt. Deren Verfahrensordnung legt unter Ziffer 5 "Berufsgeheimnis und Verschwiegenheit" fest, soweit das Berufsgeheimnis in einem Verfahren vor der Standeskommission tangiert werde, sei dieses bis zum Vorliegen einer entsprechenden Befreiungserklärung zu wahren. Die Standeskommission beansprucht also selber keine Sonderstellung.