Das Anwaltsgeheimnis besteht auch gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes. ====================================================================== Ein Anwalt ersuchte um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes. Diesem Gesuch wurde entsprochen. Aus den Erwägungen: Die am 10. Juni 2005 vereinheitlichten Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verlangen, dass Anwälte vorerst den kantonalen Anwaltsverband eines Kollegen orientieren, wenn sie die Einleitung von rechtlichen Schritten gegen ihn im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit beabsichtigen (Art. 30). Gemäss den Artikeln 29 ff.