Das Bundesgericht hält auch beim Arztgeheimnis allein den Patienten als Berechtigten, der den Arzt von seinem Berufsgeheimnis befreien kann (BGE 97 II 370). Für die Offenbarung eines Geheimnisses braucht es daher keine Zustimmung des Gegenanwalts oder der Gegenpartei, weshalb auch kein Raum besteht für eine Entbindung durch die Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 20. April 2006 (AR 05 55) |