321 StGB schafft keine neuen Geheimnisherren, also Dritte, denen der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Der Anwalt ist nur dem eigenen Klienten, nicht aber der Gegenpartei zum Schweigen verpflichtet (Fellmann, a.a.O.). Berechtigter, der dem Anwalt die Einwilligung zur Offenbarung eines Geheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB erteilen kann, ist daher immer nur dessen Klient. Das Bundesgericht hält auch beim Arztgeheimnis allein den Patienten als Berechtigten, der den Arzt von seinem Berufsgeheimnis befreien kann (BGE 97 II 370).