Zu denken ist dabei etwa an Aussagen in Rechtsschriften der Gegenpartei oder an Zeugenaussagen. Immer aber muss es sich dabei um Tatsachen aus dem Geheimbereich des Auftraggebers handeln, also um den Klienten des Anwalts betreffende Informationen (Werner de Capitani, Anwaltsgeheimnis und Unternehmensjurist, Schriftenreihe "Das Anwaltsgeheimnis", Bd. 5, S. 63). Die Schweigepflicht erstreckt sich nicht auf das Wissen, das der Anwalt bei Erfüllung des Auftrages über Dritte in Erfahrung bringt (Fellmann, Berner Komm., N 65 zu Art. 398 OR). Art. 321 StGB schafft keine neuen Geheimnisherren, also Dritte, denen der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre.