BGFA] durch die Kantone, in: SJZ 98 [2002] S. 492 f.). Art. 321 StGB weitet die geheim zu haltenden Tatsachen jedoch aus, indem der Anwalt nicht nur alles geheim zu halten hat, was ihm infolge seines Berufes von seiner Klientschaft anvertraut worden ist, wie sich Art. 13 BGFA ausdrückt, sondern auch, was er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat. Zu denken ist dabei etwa an Aussagen in Rechtsschriften der Gegenpartei oder an Zeugenaussagen.