13 BGFA immer nur der Anwalt bzw. die Anwältin. Zuständig zur Entbindung von registrierten Anwälten ist daher immer die anwaltliche Aufsichtsbehörde (im Kanton Luzern auch bei nicht registrierten Anwältinnen und Anwälten). In Kantonen ohne Ausdehnung der Aufsicht auf die Berateranwälte fehlt es allerdings an einer Aufsichtsbehörde, welche den nicht registrierten Anwälten im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB eine Einwilligung zur Offenbarung eines Geheimnisses erteilen könnte (Beat Hess, Umsetzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA] durch die Kantone, in: SJZ 98 [2002] S. 492 f.).