Die Offenbarung von Geheimnissen des Rechtsgegners oder anderer Drittpersonen, die der Anwalt bei der Berufsausübung wahrnimmt, darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Interesse des eigenen Klienten es geradezu erfordert. Es kann höchstens von einer zivilrechtlichen Schweigepflicht gesprochen werden, die auf Gründen des Persönlichkeitsschutzes beruht (Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Schriftenreihe "Das Anwaltsgeheimnis", Bd. 4, S. 12 ff.). Art. 321 StGB schafft keine weiteren Geheimnisträger. Zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet ist dort wie in Art. 13 BGFA immer nur der Anwalt bzw. die Anwältin.