Einen Dritten als Geheimnisherrn zu betrachten, würde das Berufsgeheimnis pervertieren, weil es dann nicht mehr zur Wahrung der Interessen des Klienten dienen würde. Wäre die gegenteilige Auffassung richtig, so wäre es einem Anwalt sogar verboten, seinem Klienten Geheimnisse mitzuteilen, die er von der Gegenpartei erhalten hat (Lelio Vieli, Der Anwalt als Partei im Zivilrecht, Schriftenreihe "Das Anwaltsgeheimnis", Bd. 2; S. 46). Die Offenbarung von Geheimnissen des Rechtsgegners oder anderer Drittpersonen, die der Anwalt bei der Berufsausübung wahrnimmt, darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Interesse des eigenen Klienten es geradezu erfordert.