Vielmehr muss der Anwalt auf die Wahrung der Interessen seiner eigenen Klientschaft bedacht sein und ist geradezu verpflichtet, erhaltene Informationen für diese zu verwenden (LGVE 1998 I Nr. 36). Wenn Dritte den Anwalt durch die Preisgabe vertraulicher Informationen zur Verschwiegenheit gegenüber seinem eigenen Klienten verpflichten würden, so könnten sie ihn dadurch in einen Interessenkonflikt bringen und ihn so zur Aufgabe seines Mandates zwingen. Einen Dritten als Geheimnisherrn zu betrachten, würde das Berufsgeheimnis pervertieren, weil es dann nicht mehr zur Wahrung der Interessen des Klienten dienen würde.