Nr. 178 E. 6a). Wenn der Klient sich seinem Anwalt nicht rückhaltlos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten (BGE 112 Ib 606 f.). Der Gegenpartei gegenüber jedoch besteht kein derartiges Vertrauensverhältnis. Vielmehr muss der Anwalt auf die Wahrung der Interessen seiner eigenen Klientschaft bedacht sein und ist geradezu verpflichtet, erhaltene Informationen für diese zu verwenden (LGVE 1998 I Nr. 36).