Auch die Zürcher Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte lehnt eine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses im Verhältnis zum Prozessgegner oder anderer Dritter gänzlich ab (ZR 80 [1981] Nr. 7; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 161; ebenso Martin Sterchi, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, S. 39 f.). Das Berufsgeheimnis des Anwalts hat seine Existenzberechtigung im besonderen Vertrauensverhältnis, welches den Anwalt mit seinem Klienten verbindet (BGE 117 Ia 348 = Pra 81 [1992] Nr. 178 E. 6a).