Aus den Erwägungen: Während die Anwaltskammer noch in Maxime XI Nr. 275 die Meinung vertrat, zum Anwaltsgeheimnis gehöre nicht nur, was der Klient dem Anwalt anvertraue, sondern auch, was Dritte ihm im Hinblick auf seine berufliche Geheimhaltung anvertrauten, hielt der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in LGVE 1998 I Nr. 36 dafür, die Geheimhaltungspflicht des Anwalts bestehe grundsätzlich zum Schutz des eigenen Klienten, nicht auch zu demjenigen der Gegenpartei. Auch die Zürcher Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte lehnt eine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses im Verhältnis zum Prozessgegner oder anderer Dritter gänzlich ab (ZR 80 [1981] Nr. 7;